Beispiele für Meldungen
Für Meldungen an ODIN sind drei Personenkollektive zu unterscheiden:
Versicherte mit Expositionsbeginn ab dem 01.01.2005 |
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der ArbMedVV hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten sowie seinen ehemals Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Im Anhang der ArbMedVV Teil 1 Abs. 3 sind "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Stoffen und Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der GefStoffV" als Anlässe für nachgehende Vorsorge beschrieben.
Die Möglichkeiten der Unternehmen zu einer sachgerechten Umsetzung dieser Pflicht nach Ausscheiden der Beschäftigten aus dem Unternehmen sind allerdings begrenzt. Daher hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 vorgesehen, dass der Arbeitgeber diese Verpflichtung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen kann. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 ist dafür Voraussetzung, dass er dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen überlässt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt seit dem 01.01.05 eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Cadmium aus. Der Unternehmer hat dem Mitarbeiter nachgehende Vorsorge nach Beendigung der Beschäftigung anzubieten und gegebenenfalls auch durchzuführen. Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung an den zuständigen Unfallversicherungsträger überträgt, muss er die Voraussetzungen beachten und den Betroffenen rechtzeitig über das DGUV-Meldeportal melden. Die Vorgaben von ODIN sind dabei zu beachten.
Beispiel:
Die Beschäftigten eines chemischen Betriebes haben bereits seit vielen Jahren unterhalb der ehemaligen Auslöseschwelle, aber mit einer geringen Exposition gearbeitet und sind deshalb bisher nicht an ODIN gemeldet worden. Seit dem 01.01.05 muss der Unternehmer nach den geltenden Bestimmungen diesem Personenkreis selbst die nachgehenden Vorsorge anbieten. Sofern er diese Verpflichtung an den zuständigen Unfallversicherungsträger überträgt, muss er die Voraussetzungen beachten und die Betroffenen rechtzeitig melden. Die Vorgaben von ODIN sind dabei zu beachten.
[ ausblenden ]Versicherte mit Expositionsbeginn vor dem 01.01.2005 |
Die bis zum 31.12.2004 geltende Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 1993 enthielt zur Vorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Regelungen. Für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2005 exponiert waren, sind deshalb weiterhin die Bestimmungen der BGV A 4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge vom 01.10.84 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dabei gilt für die alten Bundesländer der 1. Okt. 1984 als Stichtag, während in den neuen Bundesländern der 1. Jan. 1991 (Tag des Inkrafttretens der Präventionsvorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO (jetzt: Sozialgesetzbuch - SGB VII) gemäß Einigungsvertrag) zu beachten ist.
- Nach § 13 der BGV A 4 hatte der Unternehmer der Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. Die Mitteilung war nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit weniger als drei Monate ausgeübt worden war.
- Entsprechend § 15 der BGV A 4 sind Versicherte durch nachgehende Vorsorgen zu überwachen, wenn sie eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war und diese Tätigkeit so lange ausgeübt wurde, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war.
- Nach § 3 Abs. 8 der früheren GefStoffV stand es dem Überschreiten der Auslöseschwelle gleich, wenn unmittelbarer Hautkontakt bestanden hatte.
Diejenigen Mitarbeiter, die an den jeweiligen Stichtagen 1. Okt. 1984 (alte Bundesländer) bzw. 1. Jan. 1991 (neue Bundesländer) und/oder danach oberhalb der früheren Auslöseschwelle gegen krebserzeugende Gefahrstoffe exponiert waren, hätten deshalb schon bei Beginn der Tätigkeit von ihrem Arbeitsgeber an ODIN gemeldet werden müssen. Unabhängig von der Überschreitung der Auslöseschwelle galt dies auch bei Expositionen gegenüber hautresorptiven Stoffen und unmittelbarem Hautkontakt.
Da die betroffenen Mitarbeiter, die länger als drei Monate eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle oder mit Hautkontakt ausgeübt hatten, nach wie vor einen Anspruch auf das Angebot von nachgehenden Vorsorgen haben, müssen diese auch heute noch nachgemeldet werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat in Westdeutschland in der Zeit vom 01.04.84 - 02.10.84 eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle für Buchen- und Eichenholzstaub ausgeübt. Da die Exposition am Stichtag 01.10.84 (alte Bundesländer) noch bestand und insgesamt länger als 3 Monate gedauert hat, ist eine Meldung über den zuständigen Unfallversicherungsträger an ODIN abzugeben.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin aus den neuen Bundesländern hat in der Zeit vom 01.04.84 - 31.10.90 eine Tätigkeit mit Ethylenoxid ausgeübt, bei der die Auslöseschwelle überschritten war. Da die Exposition am 01.01.91 (Stichtag für die neuen Bundesländer) nicht mehr bestand, kann die Versicherte nicht an ODIN gemeldet werden.
Beispiel:
Die Beschäftigten einer Raffinerie arbeiteten von 1987 bis 2002 mit dem Gefahrstoff Benzol. Die gemessenen Konzentrationen für Benzol lagen größtenteils unterhalb der Auslösewelle, was normalerweise keine Meldungen an ODIN erfordert hätte. Da Benzol aber ein hautresorptiver Stoff ist, sind diejenigen Mitarbeiter unter Beachtung der Stichtage an ODIN zu melden, bei denen Hautkontakt vorlag.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin aus den alten Bundesländern übt seit 01.03.96 eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle für Chrom-/Nickel-Verbindungen aus und geht zum 30.06.2006 in Ruhestand. Nach den Bestimmungen der BGV A 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge müsste sie bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit an ODIN gemeldet worden sein und hat Anspruch auf regelmäßige nachgehende Vorsorge. Falls der Unternehmer es bislang versäumt hat, die Arbeitnehmerin rechtzeitig zu melden, muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
[ ausblenden ]Versicherte, die ausschließlich vor dem 01.10.1984 exponiert waren (Altkollektiv) |
Für Mitarbeiter mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen, die ausschließlich vor dem Inkrafttreten der BGV A 4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge am 01.10.1984 (alte Bundesländer) bzw. am 01.01.1991 (neue Bundesländer) beschäftigt waren, gelten bei den Unfallversicherungsträgern besondere Bestimmungen über die Meldung sogenannter Altkollektive. Wenn solche Versicherte an ODIN gemeldet werden sollen, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Beispiel:
Eine Versicherte arbeitet vom 01.07.79 bis 30.06.84 in ihrem Unternehmen mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff Vinylchlorid. Eine Meldung an ODIN ist nicht möglich, da die Exposition nur vor dem Stichtag 01.10.84 stattgefunden hat und die Einrichtung eines Altkollektivs für Vinylchlorid mit ODIN nicht vereinbart worden ist.
Beispiel:
Ein anderer Versicherter hat vom 01.10.68 bis 30.09.83 im selben Unternehmen mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff Benzidin gearbeitet. Da Benzidin zu der Stoffgruppe aromatische Nitro-/Aminoverbindungen gehört, für die ein Altkollektiv eingerichtet wurde, ist eine Meldung an ODIN möglich, obwohl die Exposition lediglich vor dem 01. Okt. 1984 (alte Bundesländer) bzw. vor dem 01. Jan. 1991 (neue Bundesländer) stattgefunden hat.
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