ODIN - Gebührentabelle für nachgehende Vorsorge

Voraussetzung für die Erstattung der ärztlichen Gebühren bei nachgehender Vorsorge ist ein durch ODIN erteilter Auftrag. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang, der in den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen angegeben ist.

Selbstverständlich kann d. Ärztin/Arzt frei entscheiden, welche der beschriebenen Maßnahmen entfallen kann, wenn diese nicht indiziert sind. Werden über die in den Empfehlungen genannten Möglichkeiten hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, kann eine Kostenübernahme nur nach vorheriger Rücksprache und Kostenzusage durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger erfolgen.

Zur Orientierung über die Höhe der erstattungsfähigen Beträge dienen die nachstehenden Gebührensätze für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei nachgehender Vorsorge im Auftrag von ODIN. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt ab dem 01.08.2022 auf Basis der gemeinsamen Gebührentabelle aller Vorsorgedienste der DGUV Vorsorge zur Vergütung ärztlicher Leistungen in der nachgehenden Vorsorge. Dies gilt auch dann, wenn andere Ärztinnen/Ärzte hinzugezogen werden müssen.

Die beauftragten Ärztinnen/Ärzte können selbst entscheiden, ob sie die durch ODIN in Auftrag gegebene nachgehende Vorsorge unter den vorgenannten Bedingungen durchführen wollen. Wenn sie mit der Gebührenregelung nicht einverstanden sind, müssen sie den jeweiligen Auftrag mit einem entsprechenden Hinweis an ODIN zurückgeben.

Vorsorge ab 01.07.2024 (entsprechend DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Auflage):

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Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen (krebserzeugend)
-- bisher G 33 --
Arsen und Arsenverbindungen
-- bisher G 16 --
Benzol
-- bisher G 8 --
Blei und anorganische Bleiverbindungen
-- bisher G 2 --
Cadmium und Cadmiumverbindungen
-- bisher G 32 --
Chrom-(VI)-Verbindungen
-- bisher G 15 --
Hartholzstaub
-- bisher G 44 --
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein
-- bisher G 40 --
Nickel und Nickelverbindungen
-- bisher G 38 --
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
-- bisher G 4 --
Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlorethen (Perchlorethylen) und Dichlormethan (Methylenchlorid)
-- bisher G 14 --
Vinylchlorid
-- bisher G 36 --
Beruflich strahlenexponierte Personen

Gebührentabelle 07/2023 bis 06/2024 ein-/ausblenden

Unklare Fälle:

Der beauftragte Arzt kann erforderlichenfalls selbst Ergänzungsuntersuchungen durchführen oder diese veranlassen. In der Frage, ob es sich dabei noch um den Bestandteil einer nachgehenden Vorsorge im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze oder um eine Kassenleistung handelt, wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger empfohlen.

Ärztliche Ausfallpauschale (maximal zweimal berechnungsfähig pro Vorsorgeauftrag) - Ausgleich des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls bei Nichtabsage des Vorsorgetermins bzw. bei Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin. Die Ausfallpauschale beträgt einmalig nach der gemeinsamen Gebührentabelle 26,82 Euro. Hinweis: Kommt die versicherte Person auch auf eine erneute Aufforderung nicht zur Vorsorge, ist der Auftrag an den Vorsorgedienst zurückzugeben. Ein Anspruch auf die ärztliche Ausfallpauschale besteht dann zweimalig.