Informationen für Arbeitgebende
Arbeitgebende müssen die Vorsorge während einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Gefahrstoffen selbst durchführen oder anbieten. Sie können die nachgehenden Vorsorge, die nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzubieten ist, unter bestimmten Voraussetzungen auf den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. ODIN übertragen. Bei einer Übertragung der nachgehenden Vorsorge auf ODIN ist insbesondere das bestehende ODIN-Meldeverfahren zu beachten und eine Einwilligungserklärung der betroffenen Personen notwendig.
Wer kann gemeldet werden?
Sofern Arbeitgebende ihre Verpflichtung zum Angebot von nachgehender Vorsorge auf den für sie zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen, können diejenigen Arbeitnehmende gemeldet werden, die eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Stoffen und Gemischen der Kategorie 1 A oder 1 B (GHS) im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausüben oder ausgeübt haben.
Wann ist zu melden?
Die Anmeldung bei ODIN ist bereits zu Beginn einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Gefahrstoffen sinnvoll. Damit sollen doppelte Vorsorgen bei eventuellen erneuten Expositionen von Arbeitnehmenden in anderen Betrieben vermieden werden. Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ist eine weitere Meldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, der Dauer der Exposition, dem Datum der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und dem Arzt, der diese durchführte, abzugeben.
Wie wird gemeldet?
Für die Meldungen an ODIN steht Ihnen das DGUV Vorsorge Portal zur Verfügung. Hier können Sie komfortabel die Daten der Arbeitnehmenden eintragen und zur nachgehenden Vorsorge melden. Bitte beachten Sie, dass Sie für eine Meldung zur nachgehenden Vorsorge auf jeden Fall die Einwilligungserklärung des Arbeitnehmenden benötigen. Liegt dem Arbeitgebenden keine Einwilligungserklärung vor, darf keine Weitergabe von Daten erfolgen. Die Einwilligungserklärung finden Sie ebenfalls im DGUV Vorsorge Portal.
Weiterhin können auch Meldungen über die ZED (Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen exponierter Beschäftigter) getätigt werden. Die ZED ist ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an die Unternehmen, um deren Verpflichtungen nach der Gefahrstoffverordnung nachzukommen. Die ZED bietet aber auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende gleichzeitig ihren Meldeverpflichtungen nach den Bestimmungen der ArbMedVV nachkommen und ohne weitere arbeitsaufwändige Schritte die Beschäftigten an ODIN zur Organisation der nachgehenden Vorsorge zu melden.
Egal welche Lösung gewählt wird: Für eine Meldung an ODIN ist eine Einwilligungserklärung d. Beschäftigten notwendig. Die Einwilligungserklärung finden Sie im DGUV Vorsorge Portal. Diese Erklärung muss dem Arbeitgebenden vor der Weitergabe der Daten vorliegen und auch archiviert werden. Liegt dem Arbeitgebenden keine Einwilligungserklärung vor, darf keine Weitergabe von Daten erfolgen.