Voraussetzung für die Erstattung der ärztlichen Gebühren bei
nachgehender Vorsorge ist ein durch ODIN erteilter Auftrag. Die Gebühren
richten sich nach dem Leistungsumfang, der in den DGUV Grundsätzen für
arbeitsmedizinische Vorsorgen angegeben ist.
Selbstverständlich kann d. Ärztin/Arzt frei entscheiden, welche der
beschriebenen Vorsorgen entfallen kann, wenn diese nicht indiziert
sind. Werden über die in den Empfehlungen des Grundsatzes genannten
Untersuchungsmöglichkeiten hinaus weitere Vorsorgen erforderlich,
kann eine Kostenübernahme nur nach vorheriger Rücksprache und
Kostenzusage durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger erfolgen.
Zur Orientierung über die Höhe der erstattungsfähigen Beträge dienen die
nachstehenden Gebührensätze für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei
nachgehender Vorsorge im Auftrag von ODIN. Die Abrechnung der ärztlichen
Leistungen erfolgt auf der Basis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ 1996). Ab dem 01.07.2015 gilt der 1,3-fache Gebührensatz für die durchgeführte Vorsorge. Dies gilt auch
dann, wenn andere Ärztinnen/Ärzte hinzugezogen werden müssen.
Die beauftragten Ärztinnen/Ärzte können selbst entscheiden, ob sie die
durch ODIN in Auftrag gegebene nachgehende Vorsorge unter den
vorgenannten Bedingungen durchführen wollen. Wenn sie mit der
Gebührenregelung nicht einverstanden sind, müssen sie den jeweiligen
Auftrag mit einem entsprechenden Hinweis an ODIN zurückgeben.
Unklare Fälle:
Der beauftragte Arzt kann erforderlichenfalls selbst
Ergänzungsuntersuchungen durchführen oder diese veranlassen. In
der Frage, ob es sich dabei noch um den Bestandteil einer
nachgehenden Vorsorge im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätze oder um eine Kassenleistung handelt, wird die
vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger empfohlen.
Bitte beachten:
Nach einem Beschluss der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) wird eine Ausfallentschädigung bei
Nichterscheinen eines Versicherten nicht mehr bezahlt.